Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Überholen
16  Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
StVO § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17  Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
StVO § 5 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18  Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
StVO § 5 Abs. 2 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19  Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1  und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1  - mit Gefährdung
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2 - Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €
Fahrverbot
1 Monat
20  Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21  Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
StVO § 5 Abs. 3a; § 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1  - mit Gefährdung
StVO § 5 Abs. 3a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2 - mit Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 3a; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €
Fahrverbot
1 Monat
22  Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet
StVO § 5 Abs. 4 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
23  Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24  Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
StVO § 5 Abs. 4 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25  Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert
StVO § 5 Abs. 4 Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26  Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
StVO § 5 Abs. 6 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27  Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen
StVO § 5 Abs. 6 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28  Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
StVO § 5 Abs. 7 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1  - mit Sachbeschädigung
StVO § 5 Abs. 7 Satz 1; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
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