Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Personenbeförderung, Sicherungspflichten
 
97  Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen
StVO § 21 Abs. 1, 2, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98  Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
StVO § 21 Abs. 1a Satz 1; § 21a Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1  bei einem Kind
30 €
98.2  bei mehreren Kindern
35 €
99  Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
StVO § 21 Abs. 1a Satz 1; § 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1  bei einem Kind
40 €
99.2  bei mehreren Kindern
50 €
100  Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt
StVO § 21a Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen
StVO § 21a Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
  Ladung
 
102  Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert  
102.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21

50 €
102.1.1 – mit Gefährdung
§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2  bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21

35 €
102.2.1 – mit Gefährdung
§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103  Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert
§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104  Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
StVO § 22 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105  Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte
StVO § 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106  Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht
StVO § 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
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