Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
 
107  Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
 
107.1  seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war
StVO § 23 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2  das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt
StVO § 23 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3  das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war
StVO § 23 Abs. 1 Satz 3; § 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4  an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war
StVO § 23 Abs. 1 Satz 4; § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1  - mit Gefährdung
StVO § 23 Abs. 1 Satz 4; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2  - mit Sachbeschädigung
25 €
108  Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
StVO § 23 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
109a  (gestrichen)  
110  Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten
StVO § 23 Abs. 2 Halbsatz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
..zum Seitenbeginn