Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen
 
78  Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
StVO § 18 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79  Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
StVO § 18 Abs. 1 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
80  An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
StVO § 18 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81  An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet
StVO § 18 Abs. 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
75 €
82  Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet
StVO § 18 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 18
75 €
83  Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
StVO § 18 Abs. 7; § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1  in einer Ein- oder Ausfahrt
75 €
83.2  auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen
130 €
83.3  auf der durchgehenden Fahrbahn
200 €
Fahrverbot
1 Monat
84  Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten
StVO § 18 Abs. 8; § 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85  Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
StVO § 18 Abs. 8; § 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
86  Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
StVO § 18 Abs. 9; § 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87  An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren
StVO § 18 Abs. 10; § 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87a [Inkrafttreten am 01.09.2009:]
Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
StVO § 18 Abs. 11; § 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88  Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt
StVO § 2 Abs. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 2
75 €
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