Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Bahnübergänge
 
89  Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet
StVO § 19 Abs. 1 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert  
89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO
StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
80 €
89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO
(außer bei geschlossener Schranke)
StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
240 €
Fahrverbot
1 Monat
90  Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt
StVO § 19 Abs. 2 bis 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
 
91  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts
StVO § 20 Abs. 2 Satz 1; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
 
92.1  behindert
StVO § 20 Abs. 2 Satz 2, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2  gefährdet
StVO § 20 Abs. 2 Satz 1, 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €
soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93  Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt
StVO § 20 Abs. 3; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94  Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht
StVO § 20 Abs. 4 Satz 1, 2; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95  An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
 
95.1  behindert
StVO § 20 Abs. 4 Satz 3, 4; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2  gefährdet
StVO § 20 Abs. 4 Satz 1, 4; § 20 Abs. 4 Satz 2; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €
soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
96  Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht
StVO § 20 Abs. 5; § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1  - mit Gefährdung
StVO § 20 Abs. 5; § 1 Abs. 2; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2  - mit Sachbeschädigung
30 €
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