Bußgeldkatalog 2024

Fassung des Inkrafttretens vom 04.12.2010. Zuletzt geändert durch: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60 S. 1737, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010).

Nr. Tatbestand Regelsatz in Euro
  Besetzung von Kraftomnibussen  
201  Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungbescheinigung Teil I Sitz- oder Stehplätze eingetragen sind und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
StVZO § 34a Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
  Kindersitze  
203  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen  
203.1  das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
StVZO § 35a Abs. 8 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2  die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
StVZO § 35a Abs. 8 Satz 2, 4; § 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
  Feuerlöscher in Kraftomnibussen  
204  Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
StVZO § 35g Abs. 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m.§ 35g Abs. 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
  Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen  
206  Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material  
206.1  einen Kraftomnibus in Betrieb genommen
StVZO § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2  ein anderes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen
StVZO § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207  Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material  
207.1  eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2  eines anderen Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 35h Abs. 3; § 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
  Bereifung und Laufflächen  
208  Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
StVZO § 36 Abs. 2a Satz 1, 2; § 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2a Satz 1, 2; § 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210  Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
StVZO § 36 Abs. 2 Satz 5; §31 d Abs. 4 Satz 1, § 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211  Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m.; § 36 Abs. 2 Satz 5; §31 d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212  Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
StVZO § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5; §31 d Abs. 4 Satz 1;§ 69a Abs. 3 Nr. 8
50 €
213  Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
StVZO § 31 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5; §31 d Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs  
214  Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt,
StVZO § 30 Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 1
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
StVZO § 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13

 
214.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214.2  bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen 90 €
  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen  
215  Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen
StVZO § 42 Abs. 2 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen  
216  Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
StVZO § 43 Abs. 3 Satz 2; § 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
  Stützlast  
217  Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
StVZO § 44 Abs. 3 Satz 1; § 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
  Abgasuntersuchung  
218  Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als
StVZO § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII; § 69a Abs. 5 Nr. 5a
 
218.1  2 bis zu 8 Monaten
15 €
218.2  8 Monate
40 €
  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage  
219  Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
StVZO § 49 Abs. 1; § 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220  Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt
StVZO § 49 Abs. 4 Satz 1; § 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
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