StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 41 Vorschriftzeichen (Fortsetzungsseite 6)

(2) 7. Streckenverbote
Sie beschränken den Verkehr auf bestimmten Strecken. 

Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 274
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
verbietet, schneller als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, so gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. Das Zusatzschild
bei Nässe
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. 
Tempo 30-Zone
Zeichen 274.1
Beginn
Ende Tempo 30-Zone
Zeichen 274.2
Ende
der Tempo 30-Zone.

Die Zeichen bestimmen Beginn und Ende der Tempo 30-Zone. Mit den Zeichen kann auch eine niedrigere Zonengeschwindigkeit, zum Beispiel verkehrsberuhigter Geschäftsbereich, angeordnet sein. Es ist verboten, innerhalb der Zone mit einer höheren Geschwindigkeit zu fahren als angegeben.
 
Mindestgeschwindigkeit
Zeichen 275
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
verbietet, langsamer als mit einer bestimmten Geschwindigkeit zu fahren. Es verbietet Fahrzeugführern, die wegen mangelnder persönlicher Fähigkeiten oder wegen der Eigenschaften von Fahrzeug oder Ladung nicht so schnell fahren können oder dürfen, diese Straße zu benutzen. Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse können dazu verpflichten, langsamer zu fahren. 
 
Überholverbote verbieten Führern von
Überholverbot
Zeichen 276
Kraftfahrzeugen aller Art,
Überholverbot über 3,5 t
Zeichen 277
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger,
und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen,
mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie »7,5 t«, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie
Länge der Verbotsstrecke
angegeben sein. Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die
Ende der Höchstgeschwindigkeit
Zeichen 278
Ende der Mindestgeschwindigkeit
Zeichen 279
Ende des Überholverbots
Zeichen 280
Ende des Überholverbots
Zeichen 281
 Wo sämtliche Streckenverbote enden, steht das
Ende sämtlicher Streckenverbote
Zeichen 282
Diese Zeichen können auch alleine links stehen. 

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