StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

§ 26  Fußgängerüberwege

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten. 

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. 

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden. 

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-102 / 4 Fehlerpunkte
 
In welchen Fällen ist das Überholen immer verboten?
 
An unübersichtlichen Straßenstellen
An Fußgängerüberwegen
Wenn Busse auf einer Busspur fahren
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.26-003 / 5 Fehlerpunkte
 
In welchen Fällen müssen Sie an Zebrastreifen besonders vorsichtig fahren?
 
Wenn Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen
Wenn ein anderes Fahrzeug bereits vor dem Zebrastreifen wartet
Wenn die Sicht auf den Zebrastreifen behindert ist
 

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