StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht. (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-110 / 4 Fehlerpunkte
Was ist in dieser Situation richtig? (Warnblinklicht an)
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 | Auf beiden Fahrstreifen muss angehalten werden, wenn sonst Fahrgäste gefährdet würden |
 | Auf beiden Fahrstreifen darf höchstens mit Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbeigefahren werden |
 | Die Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen dürfen ohne besondere Vorsicht an dem Bus vorbeifahren |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.16-001 / 2 Fehlerpunkte
Wo dürfen Sie die Lichthupe zum Anzeigen der Überholabsicht benutzen?
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 | Innerorts bei Dunkelheit |
 | Außerorts am Tage |
 | Außerorts bei Dunkelheit |
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