StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-105 / 4 Fehlerpunkte
Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?
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 | Durch zu hohe Geschwindigkeit |
 | Durch liegen gebliebene Fahrzeuge, die nicht vorschriftsmäßig abgesichert sind |
 | Durch Einschalten der Beleuchtung am Tage |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-101 / 3 Fehlerpunkte
Was sind vermeidbare Lärmbelästigungen?
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 | Benutzung der Hupe zur Begrüßung |
 | Vollgasgeben beim Anfahren |
 | Lautes Zuschlagen von Türen |
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