StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.01-104 / 4 Fehlerpunkte
Wodurch kann eine Gefährdung entstehen?
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 | Durch auffällige Lackierung des Fahrzeugs |
 | Durch zu hoch eingestellte Scheinwerfer |
 | Durch abgefahrene Reifen |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-101 / 3 Fehlerpunkte
Was sind vermeidbare Lärmbelästigungen?
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 | Vollgasgeben beim Anfahren |
 | Benutzung der Hupe zur Begrüßung |
 | Lautes Zuschlagen von Türen |
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