StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.01-002 / 4 Fehlerpunkte
Gegenüber welchen Verkehrsteilnehmern müssen Sie sich besonders vorsichtig verhalten?
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 | Gegenüber Behinderten, Hilfsbedürftigen und älteren Fußgängern |
 | Gegenüber Radfahrern, die durch unsichere Fahrweise auffallen |
 | Gegenüber Kindern |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.5.01-101 / 3 Fehlerpunkte
Was sind vermeidbare Lärmbelästigungen?
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 | Lautes Zuschlagen von Türen |
 | Vollgasgeben beim Anfahren |
 | Benutzung der Hupe zur Begrüßung |
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