StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.11-001 / 4 Fehlerpunkte
Bei nächtlichen Disko-Fahrten junger Fahrer kommt es häufig zu schweren Unfällen. Welche Ursachen können dabei eine besondere Rolle spielen?
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 | Ausgelassenheit, Übermut und Leichtsinn |
 | Zu schnelles und riskantes Fahren, um zu imponieren |
 | Zögerliches Fahren aus Rücksicht auf die Gruppe |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.11-105 / 4 Fehlerpunkte
Auf der Landstraße werden Sie von einem schnelleren Pkw überholt und anschließend geschnitten. Wie reagieren Sie?
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 | Ich mache den Fahrer durch Hupe und Lichthupe auf sein falsches Verhalten aufmerksam. Damit reagiere ich zugleich meinen Ärger ab |
 | Ich unterdrücke meinen Ärger, bleibe cool und fahre weiter, als ob ich den Vorfall nicht bemerkt hätte |
 | Ich fühle mich herausgefordert und setze nun selbst zum Überholen an |
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