StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 15a  Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. 

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. 

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. 

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-102 / 3 Fehlerpunkte

Ihr Fahrzeug ist auf einer Landstraße liegen geblieben. Was ist beim Abschleppen zu beachten?

Abschleppseil immer straff halten

Während des Abschleppens an beiden Fahrzeugen Warnblinklicht einschalten

Zur nächstgelegenen Werkstatt fahren, auch wenn dabei die Autobahn benutzt werden muss

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-109 / 3 Fehlerpunkte

Was ist beim Abschleppen zu beachten?

Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf nicht größer als 5 m sein

Motorräder dürfen nur mit fester Verbindung abgeschleppt werden

Abschleppseil/Abschleppstange muss deutlich gekennzeichnet sein

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-103 / 3 Fehlerpunkte

Sie wollen mit Ihrem Pkw einen anderen abschleppen. Was müssen Sie wissen?

Sie benötigen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse BE

Sie benötigen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B