StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. (3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. (4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-103 / 3 Fehlerpunkte
Sie wollen mit Ihrem Pkw einen anderen abschleppen. Was müssen Sie wissen?
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 | Sie benötigen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse BE |
 | Sie benötigen mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse B |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-102 / 3 Fehlerpunkte
Ihr Fahrzeug ist auf einer Landstraße liegen geblieben. Was ist beim Abschleppen zu beachten?
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 | Zur nächstgelegenen Werkstatt fahren, auch wenn dabei die Autobahn benutzt werden muss |
 | Während des Abschleppens an beiden Fahrzeugen Warnblinklicht einschalten |
 | Abschleppseil immer straff halten |
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