StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.15-101 / 4 Fehlerpunkte
Sie haben auf der Autobahn eine Reifenpanne. Wie müssen Sie sich verhalten?
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 | Warndreieck in etwa 100 m Entfernung aufstellen |
 | Warnblinklicht einschalten und möglichst weit rechts anhalten (Seitenstreifen, Haltebucht) |
 | Andere Fahrer durch deutlich Handzeichen zum Anhalten auffordern |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-010 / 4 Fehlerpunkte
Worauf kann Warnblinklicht hinweisen?
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 | Auf einen Stau |
 | Auf Schulbusse, bei denen Kinder ein- oder aussteigen |
 | Auf liegen gebliebene Fahrzeuge |
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