StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

§ 31  Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen

Inline-Skaten und Rollschuhfahren sind zugelassen

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-103 / 3 Fehlerpunkte
 
Worauf müssen Sie sich bei diesen Verkehrszeichen einstellen?
 
  

 
      Darauf, dass
 
- auf der Fahrbahn Wintersport betrieben wird
- auf der Fahrbahn Schnee- und Eisglätte herrscht
- Wintersport nur auf den Gehwegen stattfindet
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-010 / 5 Fehlerpunkte
 
Womit müssen Sie rechnen?
 
  

 
Die Kinder werden bestimmt am Fahrbahnrand warten, bis Sie vorbeigefahren sind
Eines der Kinder könnte umkehren, um den Ball zu holen
Das Mädchen könnte umkehren und zu den anderen laufen
 

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