StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)
Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
§ 11 Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.08-008 / 4 Fehlerpunkte
Hier bildet sich ein Stau. Wie verhalten Sie sich richtig?
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 | Möglichst Warnblinklicht einschalten, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen |
 | So weit wie möglich links fahren, um rechts Platz für eine Gasse zu machen |
 | So weit rechts wie möglich fahren, um links Platz für eine Gasse zu machen |
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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.07-003 / 3 Fehlerpunkte
Wie müssen Sie sich verhalten, wenn sich auf dieser Außerortsstraße ein Stau gebildet hat?
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 | So weit wie möglich zur Mitte fahren, um die Ursache des Staus feststellen zu können |
 | Auf die linke Seite Ihres Fahrstreifens fahren und in der Mitte eine freie Gasse schaffen |
 | Auf den Seitenstreifen wechseln und dort weiterfahren |
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