StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

§ 11 Besondere Verkehrslagen

(1) Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf ihr warten müsste.

(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.01-005 / 4 Fehlerpunkte
 
Wie verhalten Sie sich hier, wenn der weiße Pkw nicht stehen bleibt?
 
  

 
Hupen und versuchen, noch vor dem Pkw vorbeizukommen
Geschwindigkeit verringern, auf die Vorfahrt verzichten
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.18-005 / 4 Fehlerpunkte
 
Wie muss man sich bei einem Stau auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen mit zwei Fahrstreifen verhalten?
 
Alle Fahrzeuge müssen auf den rechten Seitenstreifen ausweichen
Rechtsfahrende müssen äußerst rechts, Linksfahrende äußerst links heranfahren, so dass für Einsatzfahrzeuge eine freie Gasse entsteht
Die freie Gasse hinter den Einsatzfahrzeugen ausnutzen
 

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