StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).

§ 14  Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 

(2) Verlässt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern. 

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.14-104 / 3 Fehlerpunkte
 
Worauf weisen Sie Mitfahrer vor dem Aussteigen hin?
 
      Darauf, dass
 
- beim Aussteigen nach links der fließende Verkehr zu beobachten ist
- man beim Aussteigen nach rechts auf Fußgänger achten muss
- beim Aussteigen an Radwegen Radfahrer wartepflichtig sind
 
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.1.07-103 / 3 Fehlerpunkte
 
Sie halten mit Ihrem Fahrzeug an, um einen Mitfahrer nach rechts aussteigen zu lassen. Dort verläuft ein Radweg. Was müssen Sie tun?
 
Den Verkehr im linken Außenspiegel beobachten und den Mitfahrer möglichst rasch aussteigen lassen
Sich vergewissern, dass kein Radfahrer kommt, und erst dann die Tür öffnen lassen
 

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