Abschleppen oder Schleppen ...?
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Abschleppen und Schleppen sind zwei vollkommen getrennte rechtstechnische Begriffe. Sie haben miteinander nichts zu tun.
Dieser Artikel betrachtet das Thema aus der Sicht der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV).
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So wie die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Januar 1999 den Abschnitt A der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO, §§ 1–15, Zulassung von Personen zum Straßenverkehr) ersetzt hat, so hat das Inkrafttreten der FZV im März 2007 wesentliche Teile der Rest-StVZO erneuert (§§ 18, 21c, 24–28, 29a–h, 60, 60a).
Hauptsächlich im Hinblick auf das Problemfeld Abschleppen hat sich demnach Wesentliches getan – das Schleppen nach § 33 StVZO bleibt zunächst unberührt, wenngleich zu erwarten steht, dass mit der Überarbeitung der restlichen Paragraphen der StVZO diese Einzelvorschrift keine Rolle mehr spielen wird.
Das Abschleppen fand seinen rechtlichen Niederschlag im Klammervermerk des alten § 18 StVZO – dort waren abgeschleppte Fahrzeuge und Abschleppachsen explizit von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen und mussten daher auch den üblichen Folgevorschriften nicht entsprechen. In der FZV ist das Abschleppen jedoch unbekannt – in den Begriffsbestimmungen nach § 2 FZV findet sich dieser Vorgang nicht mehr; auch ist in § 3 weder in Absatz 1 noch 2 eine entsprechende Ausnahme erkennbar.
Hieraus folgt, dass der nach StVZO angewandten Rechtspraxis (Abschleppen = Betriebsunfähigkeit + Ortsveränderung + Nothilfegedanke) die Grundlage entzogen ist. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministers gibt es in der FZV deswegen keine diesbezügliche Regelung mehr, da hauptsächlich davon ausgegangen wird, dass Pannenfahrzeuge, die abgeschleppt werden müssen, ohnehin zugelassen sind. Für solche Fälle, in denen abzuschleppende Fahrzeuge keine Zulassung aufweisen, würden hinreichend andere technische (Aufladen) oder rechtliche (Kurzzeitkennzeichen, gegebenenfalls Schleppgenehmigung) Alternativen zur Verfügung stehen.
Die Schleppachse, so meint das Bundesverkehrsministerium, ist nach § 2 Nr. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ein Anhänger und als solcher nach § 3 FZV zulassungspflichtig. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Ausnahme nach § 47 FZV zu beantragen.

Über den Autor
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Peter Kotulla
Polizeioberkommisar iR,
Dipl.-Verwaltungswirt (FH),
Fahrlehrer der Klassen A, BE, CE.
Ausbildungfahrlehrer für Fahrlehrer im Praktikum
Dozent am DVPI Frankfurt/Main
Eintritt in die bayerische Polizei 1972, Verwendung in allen Bereichen der Verkehrspolizei. Studium an der Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Polizei - Wiesbaden. Fünf Jahre Lehrbeauftragter für Verkehrsrecht an der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und Frankfurt.
Peter Kotulla wohnt in Niedernberg.
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