Das Verkehrs-Zentralregister
(Mehrfachtäter-Punktsystem)

Das Flensburger Punktekonto und die daraus folgenden Maßnahmen wurden im Jahr 1999 neu geregelt. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer (ASP, früher: ASK) wird ab einem bestimmten Punktestand zur Pflicht.

Im Bußgeldkatalog steht, für welchen Verkehrsverstoß es wie viele Punkte gibt. Bei bestimmten Punkteständen ergeben sich für den Verkehrssünder Folgen. Punkte werden mindestens zwei Jahre in einer Kartei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gespeichert, aus Straftaten bleiben sie sogar fünf Jahre bestehen. Kommen innerhalb dieser Fristen keine neuen Punkte dazu, erlöschen sie. Die Teilnahme an einem sogenannten ASP-Seminar wird ebenfalls registriert und bringt Punkte-Rabatt, aber nur, wenn sie rechtzeitig erfolgt.

Was passiert bei wie vielen Punkten?

8 Punkte Der Fahrerlaubnisinhaber erhält von der Behörde eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (ASP). Nimmt er daran teil, gibt es dafür 4 Punkte Rabatt.
9-13 Punkte Bei diesem Punktestand erhält man für eine freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar (ASP) nur noch 2 anstatt 4 Punkte Rabatt. Es empfiehlt sich also dringend, spätestens bei 8 gesammelten Punkten am ASP teilzunehmen, um den vollen Rabatt zu retten.
14-17 Punkte Wer bis hierhin schon am Aufbauseminar (ASP) teilgenommen hat, erhält einen Hinweis, dass er an einer verkehrspsycholgischen Beratung teilnehmen sollte (nicht muss!), für die es 2 Punkte Rabatt gibt. Wer bis zu diesem Punktestand noch nicht am ASP teilgenommen hat, wird jetzt dazu verpflichtet, wobei nun der Punkte-Rabatt entfällt.
18 oder mehr Punkte Bei diesem Punktestand wird die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen, und die Behörde verlangt eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), um zu entscheiden, ob eine Fahrerlaubnis nach dieser Sperrfrist neu erteilt werden kann. 8 bis 10 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist kann man den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Behörde stellen. Sind seit dem Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr als 2 Jahre vergangen, kann die Behörde auf die theoretische und praktische Prüfung verzichten. Ist mehr Zeit vergangen, dann werden diese Prüfungen gefordert.

Nach fünf Jahren verfällt der Punkte-Rabatt durch ASP! Man kann danach wieder an einem neuen Aufbauseminar teilnehmen. Eine Mehrfach-Teilnahme innerhalb von fünf Jahren ist jedoch nicht möglich.

Wie erfahre ich meinen persönlichen Punktestand?

Wie vielleicht bekannt ist, steht in einem Bußgeldbescheid nichts darüber geschrieben, wie hoch der eigene Punktestand bereits ist. Hier hilft das Kraftfahrt-Bundesamt weiter. Natürlich soll das eigene Punktekonto nicht von Fremden abgefragt werden können, deshalb bekommt man den Punktestand nicht am Telefon mitgeteilt, sondern nur auf schriftliche Anforderung mit beglaubigter Unterschrift. Mehr darüber ist auf der Seite des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg zu erfahren.

 


Strafanzeige gegen »Punkte-Schieber«

Vorsicht vor dieser Masche: »Übernehme Ihre Flensburger Punkte«.

Verkehrssünder wollen ihre Fahrerlaubnis retten — Abzocker machen Riesengeschäfte. Das KBA kommt zu der Überzeugung: Strafbar! Geldstrafen für alle Beteiligten, und wer solche Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet, dem drohen als Mindeststrafe drei Monate Gefängnis...

Neu ist nicht die Methode selbst, sondern die Tatsache, dass sie derzeit explosionsartig über das Internet vermarktet wird: Dubiose Geschäftemacher bieten an, Flensburger Punkte aus schwebenden Verfahren an Strohmänner zu verteilen, die noch etwas »Luft« auf ihrem Punktekonto haben - natürlich gegen Bares! 100 bis 1000 Euro pro Punkt sind an der Tagesordnung, je nachdem, wie stark es den Verkehrssünder drückt. Auch in unserem Forum finden sich seit einigen Wochen solche Angebote (»Probleme mit den Punkten? Mail' mich einfach an...«), die wir nach Möglichkeit entfernen.

Wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht, sehen einige erwischte Verkehrssünder ihre scheinbar letzte Rettung darin, solche Summen auch zu bezahlen. Unter Vorspiegelung falscher Tatsachen im Anhörungsbogen werden unbeteiligte Dritte ins Spiel gebracht, die bereit sind, Punkte und Bußgeld auf sich zu nehmen, und die sich das teuer bezahlen lassen. Die Vermittler erwecken stets den Eindruck, im Falle von Ordungswidrigkeitenverfahren sei das völlig legal und problemlos. Fahrerlaubnis gerettet? Sorglos Verkehrsregeln missachten ohne Konsequenzen für den Führerschein, Punkte als Auktionsgegenstand? Juristen vermuteten hier bis vor kurzem eine rechtliche Grauzone. Urteile stehen zwar noch aus, aber möglicherweise hat man nun den richtigen Paragrafen identifiziert...


10.03.2003 — Eine Pressemitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) weist darauf hin, dass der Punktehandel im Internet keineswegs ein Kavaliersdelikt sei. Auch die - entgegen verbreiteter Behauptungen nicht durch das KBA bejahte - Aussage, dass bei Punkteübernahme von Ordnungswidrigkeiten keine Verfolgung drohe, müsse bezweifelt werden. Das KBA kommt nach eingehender Prüfung der Rechtslage vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die Beteiligten nach § 271 StGB der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar machen, und beabsichtigt gegen die im Internet agierenden Anbieter Strafanzeige zu erstatten.

§ 271 Strafgesetzbuch:

Gemeinschaftliche mittelbare Falschbeurkundung

(1) Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.


Die FAHRTIPPS-Redaktion kann deshalb nur dringend davor warnen, sich auf derartige Abenteu(r)er einzulassen. Bliebe noch klarzustellen, dass alle Beteiligten, inklusive der eigentlichen »Verkehrssünder«, auch rückwirkend mit Konsequenzen rechnen müssen.

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