Intakte Wegfahrsperre ist kein Beweis für fingierten Diebstahl

Eine unbeschädigte elektronische Wegfahrsperre bei einem Auto gilt nicht automatisch als Beweis, dass ein Diebstahl vorgetäuscht wurde. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor. Wenn der Fahrzeughersteller nicht bereit sei, den Code des elektronischen Steuergerätes preis zu geben, könne das Gericht entsprechende Angaben nicht nachprüfen, heißt es in dem veröffentlichten Urteil.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Autobesitzerin bei der Polizei den Diebstahl ihres Fahrzeugs gemeldet. Der Wagen wurde wenige Stunden später mit Totalschaden in der Feldmark gefunden: Eine Scheibe eingeschlagen und das Zündschloss heraus gerissen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen: Eine Überprüfung der elektronischen Wegfahrsperre durch den Hersteller habe ergeben, dass das Auto nicht kurzgeschlossen, sondern ordnungsgemäß mit Schlüsseln gestartet worden sei. Und eine kriminaltechnische Untersuchung der insgesamt drei Originalschlüssel der Besitzerin habe ergeben, dass keine Nachschlüssel gefertigt wurden.

Der Einbruch sei also vorgetäuscht und die Aufbruchspuren mutwillig angebracht worden, begründete die Versicherung ihre Weigerung. Das Landgericht gab jedoch der entsprechenden Klage der Autobesitzerin statt. Die Versicherung habe nicht bewiesen, dass an der Wegfahrsperre manipuliert wurde. Und sie habe auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Frau belegen können, heißt es in dem Urteil. Theoretisch könne das Auto auch mit einem weiteren Originalschlüssel des Vorbesitzers gestohlen worden sein.
   
LG Itzehoe (Az. 2 O 204/01)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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