Fehlender Fahrradhelm mindert Schadensansprüche bei Unfall nicht

Trägt ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm, mindert dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Radfahrer hatte sich auf dem Weg zur Arbeit nach einem Zusammenstoß mit einem Hund schwerste Kopfverletzungen zugezogen. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers muss die gesamten Behandlungskosten in Höhe von 90 000 Mark zahlen, bestätigte das OLG ein Urteil des Landgerichtes Bochum.

Es sei keine allgemeine Überzeugung, dass das Tragen von Helmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Im Prozess hatte sich der Hundebesitzer darauf berufen, dass der Radfahrer ein Viertel seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe. (Az: 27 U 93/00)

OLG Hamm (Az: 27 U 93/00)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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