Leasingfirma darf nicht von vorzeitiger Kündigung profitieren

Leasingfirmen dürfen nicht von einer vorzeitigen Kündigung eines Vertrags profitieren. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gab einem Autofahrer Recht, der die Raten für seinen geleasten Porsche nicht mehr zahlen konnte. Porsche Financial Services kündigte daraufhin den Vertrag. Bei der Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche wollte Porsche den Restwert des Wagens mehr als 50.000 Euro entsprechend einer Klausel im Leasingvertrag nur zu 90 Prozent anrechnen.

Nach Ansicht des BGH würde Porsche dadurch bei vorzeitiger Kündigung besser da stehen, als wenn der Leasingnehmer seine Raten bis zum Ende der dreijährigen Vertragsdauer bezahlt hätte. Dies sei mit wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts nicht vereinbar. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung sei nämlich eine hundertprozentige Anrechnung vorgesehen. Zwar solle die Autofirma auch bei vorzeitiger Auflösung eines Leasingvertrages voll auf ihre Kosten kommen.

Es sei jedoch unzulässig, wenn bestimmte Vertragsklauseln zu einer Besserstellung gegenüber dem Leasingnehmer führten, befanden die Richter des VIII. BGH-Zivilsenats. Das Gericht erklärte die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam.
 
BGH (Az: VIII ZR 147/01 vom 26. Juni 2002)

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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