Unfallschaden: Reparaturkostenersatz, wenn Kosten Wiederbeschaffungswert nicht erreichen

Wenn die Reparaturkosten einschließlich einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs nicht übersteigen, darf der Geschädigte, der sein Fahrzeug behält, nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden. Ihm steht vielmehr ein Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des ungekürzten Wiederbeschaffungswerts zu.

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erstritt ein Karosseriebaumeister, der sein Fahrzeug nach einem Unfall selbst in Stand gesetzt hatte. Er verlangte Ersatz der von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten, die unter dem Wiederbeschaffungswert lagen. Der Kostenvergleich fiel nur bei Abzug des Restwerts zu Gunsten einer Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten aus. Der beklagte Haftpflichtversicherer, der die Fachgerechtigkeit der Reparatur bestritt, rechnete den Fahrzeugschaden nach den Regeln des wirtschaftlichen Totalschadens ab. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte die Verkehrs- und Betriebssicherheit des reparierten Fahrzeugs.

Bisher sprach die überwiegende Zahl der Gerichte Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers musste der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht in Stand setzen. Der BGH billigt nun dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwerts zu.

BGH, VI ZR 393/02

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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