Abschleppen trotz Hinweiszettel im Fahrzeug: Das war rechtens!

Ein Verkehrsteilnehmer wandte sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten. Er parkte seinen Pkw am 25.01.1999 vor einer Bordsteinabsenkung, an der ein Fußweg einmündet. Ein Bediensteter der Stadt Hamburg veranlasste das Abschleppen des Fahrzeugs durch ein privates Unternehmen. Gegen den darauf ergangenen Kostenbescheid wurde nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der der Fahrer geltend macht, er habe dort nur weniger als 10 Minuten geparkt. Nachweisbar sei es zu keiner Behinderung gekommen. Der Fußweg werde angesichts der vorhandenen sehr gut ausgebauten Geh- und Radwege nur außerordentlich selten genutzt und sei nicht einmal mehr in dem aktuellen Straßenplan eingezeichnet. Im Übrigen habe er auf dem Armaturenbrett des Fahrzeugs einen etwa 10 x 10 cm großen Zettel mit der Aufschrift "Bei Störung bitte anrufen, komme sofort" und der Rufnummer seines Mobiltelefons ausgelegt. Auf eine telefonische Nachricht hin hätte er sein Fahrzeug in weniger als einer halben Minute entfernt. Das Verwaltungsgericht hat deswegen den Kostenbescheid aufgehoben, weil es das Abschleppen ohne vorherige Benachrichtigung als unverhältnismäßig ansah. Das Oberverwaltungsgericht hob das Urteil wieder auf.


Das Gericht fragte hier nach der Verhältnismäßigkeit des Abschleppens. Grundsätzlich hat die Behörde keine Warte- und Nachforschungspflicht.


Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch einen deutlichen Hinweis, sichergestellt ist, dass der Betroffene nach entsprechender Aufforderung das verbotswidrig geparkte Fahrzeug selbst umgehend entfernen würde.

Ein solcher Hinweis kann auch darin liegen, dass im Auto deutlich sichtbar, die Handy-Nummer des Fahrers/Halters hinterlegt ist. Den vorliegenden Hinweis hielt das OVG anders als das VG jedoch für zu unbestimmt, weil jede Angabe über den Aufenthaltsort fehlte. Im Übrigen war der Hinweiszettel auch zu unverbindlich, da ihm ein Bezug zur konkreten Situation fehlte.

Die Anforderungen des Gerichtes an einen das Abschleppen hindernden Hinweiszettel lassen sich damit wie folgt zusammenfassen:

  •  deutlich im Fahrzeug sichtbarer Hinweis
  •  Angabe von Telefonnummer und Aufenthaltsort
  •  weitere die konkrete Situation individualisierende Angaben, wie z.B. Angabe des Datums.

OVG Hamburg, Urteil vom 14.08.2001 - 3 Bf 429/00 § 12 StVO

Homepage des Autors, Rechtsanwalt Ralf Frommen: www.advokat-online.de

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