Bußgeldkatalog: Änderungen 2006

Abstand Bußgeld

Im Mai und August 2006 ändert sich der Bußgeldkatalog. Zu den »teuersten« Neuigkeiten zählen die schärferen Strafen für das Drängeln bei höheren Geschwindigkeiten und für rücksichtsloses Verhalten an Bahnübergängen. Hier die Details.

Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug

Drängler werden seit dem 1. Mai 2006 härter bestraft. In einigen Zeitungsmeldungen war zu lesen, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug mit dem neuen Bußgeldkatalog geändert geworden sei. Nun, wirklich geändert hat sich da aber nichts. Denn nicht etwa die Vorschriften, sondern die Sanktionen wurden verschärft! Denn nach wie vor gilt für den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug folgende Regel :

Außerhalb geschlossener Ortschaften

Mindestabstand = halbe Tachoanzeige in Metern

Ein Beispiel: 100 km/h Geschwindigeit = 50 Meter Abstand (halber Tacho!).

Für bestimmte Fahrzeuge (zum Beispiel Lastkraftwagen über 3,5 t) gelten größere Mindestabstände, doch auch in diesem Punkt haben sich im Jahr 2006 die Vorschriften nicht geändert.

Wer weniger als fünf Zehntel (also weniger als die Hälfte) des Mindestabstands einhält, befindet sich im Bußgeld- und Punktebereich. Im obigen Beispiel bedeutet das: Wer bei 100 km/h weniger als 25 m Abstand zum Vorausfahrenden hat. Noch weniger Abstand wird laut Bußgeldkatalog in Zehntelschritten teurer: 5/10, 4/10, 3/10, 2/10, 1/10 beträgt die Abstufung. Das ist gleichbedeutend mit 50%, 40%, 30%, 20% und 10 Prozent des vorgeschriebenen Mindestabstands. Und was kostet nun das Drängeln? Die folgenden Werte gelten seit 01.05.2006:

Bußgeldkatalog Tabelle 2

a) Geschwindigkeit über 80 km/h, mit weniger als..

  • 50% des Mindestabstands: 40 Euro, 1 Punkt
  • 40% des Mindestabstands: 60 Euro, 2 Punkte
  • 30% des Mindestabstands: 100 Euro, 3 Punkte;
    wenn über 100 km/h: 1 Monat Fahrverbot
  • 20% des Mindestabstands: 150 Euro, 4 Punkte;
    wenn über 100 km/h: 2 Monate Fahrverbot
  • 10% des Mindestabstands: 200 Euro, 4 Punkte;
    wenn über 100 km/h: 3 Monate Fahrverbot

b) Geschwindigkeiten über 130 km/h, mit weniger als..

  • 50% des Mindestabstands: 60 Euro, 2 Punkte
  • 40% des Mindestabstands: 100 Euro, 3 Punkte
  • 30% des Mindestabstands: 150 Euro, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • 20% des Mindestabstands: 200 Euro, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
  • 10% des Mindestabstands: 250 Euro, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 

Fahrzeugausrüstung und Wetterverhältnisse

Bußgeldkatalog: Nummern 5 und 5a

Die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen muss den Wetterverhältnissen angepasst sein, dies schreibt die Straßenverkehrs-Ordnung demnächst vor. Das Thema ging fälschlicherweise unter dem Stichwort "Winterreifen-Pflicht" durch die Gazetten, siehe hierzu unseren FAHRTIPPS-Artikel.

  • Mit einem Fahrzeug unterwegs zu sein, dessen Ausrüstung nicht dem Wetter angepasst ist (zum Beispiel ungeeignete Bereifung, fehlendes Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage) kostet 20 Euro.
  • Wird dadurch obendrein der Verkehr behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 40 Euro und einen Punkt in Flensburg.
  • Das gilt offiziell ab dem 1.Mai 2006, trotzdem bleibt noch genug Zeit sich bis zum nächsten Kälteeinbruch darum zu kümmern...

 

Bahnübergang

Bußgeldkatalog: Nummern 89, 89a, 89a.1, 89a.2

Wer einen Bahnübergang überquert, obwohl er eigentlich warten muss, gefährdet sich selbst, den Straßen- und Schienenverkehr und kann dafür zukünftig wesentlich schärfer zur Kasse gebeten werden.

  • Missachten Sie den Vorrang eines Schienenfahrzeugs, oder überqueren Sie sogar den Übergang unter Missachtung des Vorrangs, müssen Sie mit 50 Euro Bußgeld und 3 Punkten rechnen. Das kann beispielsweise an einem unbeschrankten Bahnübergang passieren, den Sie unachtsam überfahren während sich ein Zug nähert.
  • Wenn rote Lichtzeichen, Blinklichter oder sonstige Signale zu erkennen sind, die das Warten anordnen (zum Beispiel auch die weiß-rot-weiße Fahne eines Bahnbediensteten), kostet das Überqueren des Bahnübergangs 150 Euro, 3 Punkte und einen Monat Fahrverbot.
  • Das Umfahren geschlossener Halbschranken oder Schranken kostet 450 Euro, 4 Punkte sowie drei Monate Fahrverbot. Fußgänger und andere nicht-motorisierte Verkehrsteilnehmer zahlen die Hälfte, sprich 225 Euro und erhalten ebenfalls 4 Punkte!
    Allerdings: Das steht so nirgends im Bußgeldkatalog. Warum? Weil diese Angaben in den "Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog" eingefügt worden sind. Der Bußgeldkatalog kennt nämlich nur fahrlässige Handlungen ("Unachtsamkeit"), das Umfahren einer Schranke geschieht jedoch mit Vorsatz ("Absicht") und kann deshalb nicht im BKat behandelt werden.
    Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog ist als Download vom Kraftfahrt-Bundesamt erhältlich.

 

Tunnel, Pannenbucht und Nothaltebucht

Bußgeldkatalog: Nummern 159a bis 159c.2

Da es neue Verkehrszeichen und Vorschriften für Tunnel und Nothaltebuchten gibt, muss auch der Bußgeldkatalog die Missachtung dieser Verkehrszeichen regeln. Ab 01.08.2006 gilt:

  • Im Tunnel ohne Abblendlicht gefahren: 10 Euro
  • ... andere dadurch gefährdet: 15 Euro
  • ... mit Sachbeschädigung: 35 Euro
  • Im Tunnel gewendet: 40 Euro, 1 Punkt
  • In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt gehalten: 20 Euro
  • In einer Nothalte- oder Pannenbucht unberechtigt geparkt: 25 Euro

 

Sonntagsfahrverbot

Bußgeldkatalog: Nummern 199 und 120

BKatV § 3 Abs. 2

Hierzu wird im § 3 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung klargestellt, dass den Halter die höhere Geldbuße trifft, wenn er selbst der Fahrer ist (dies war bisher auslegungsfähig)

 

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.37-004 / 3 Fehlerpunkte

Sie nähern sich einer Ampel, die schon länger "Grün" zeigt. Wie verhalten Sie sich?

Beschleunigen, auch wenn dabei ein Tempolimit überschritten wird

Mit erhöhter Bereitschaft zum Anhalten weiterfahren

Die Ampel aufmerksam beobachten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.37-002 / 3 Fehlerpunkte

Sie fahren mit ungefähr 40 km/h. Etwa 10 m vor Ihnen wechselt die Ampel von "Grün" auf "Gelb". Wie verhalten Sie sich?

Weiterfahren

Anhalten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.4.42-007 / 3 Fehlerpunkte

Was gilt nach diesem Verkehrszeichen?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.4.42-007

Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h

Freie Wahl markierter Fahrstreifen für alle Kraftfahrzeuge

Freie Wahl markierter Fahrstreifen für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse

FAHRTIPPS-Seiten, die Sie auch interessieren könnten:

 BußgeldkatalogBußgeldkatalog
Der deutsche Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr