Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung
von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bewerber,
die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Klasse A ohne diese Beschränkung
erwerben.
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