Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Erster Abschnitt:

Fahrlehrerlaubnis

§ 1Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
§ 2Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
§ 2aVoraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 3Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
§ 3aAntrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
§ 3bMeldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
§ 4Fahrlehrerprüfung
§ 5Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
§ 6Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
§ 7Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
§ 8Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
§ 9Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
§ 9aBefristete Fahrlehrerlaubnis
§ 9bAusbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung

Zweiter Abschnitt:

Fahrschulerlaubnis

§ 10Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
§ 11Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
§ 11aVoraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 12Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
§ 12aAntrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 12bAntrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 12cMeldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
§ 13Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
§ 14Zweigstellen
§ 15Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
§ 16Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§ 17Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
§ 18Aufzeichnungen
§ 19Unterrichtsentgelte
§ 20Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
§ 21Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
§ 21aAusbildungsfahrschule

Dritter Abschnitt:

Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 22Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 23Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
§ 24Antrag auf amtliche Anerkennung
§ 25Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
§ 26Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 27Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 28Aufzeichnungspflichten
§ 29Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung

Vierter Abschnitt:

Sondervorschriften

§ 30Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden

Fünfter Abschnitt:

Seminarerlaubnis

§ 31Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)

Sechster Abschnitt:

Gemeinsame Vorschriften

§ 32Zuständigkeiten
§ 33Überwachung
§ 33aFortbildung
§ 34Ausnahmen
§ 34aKosten
§ 35Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 36Ordnungswidrigkeiten

Siebter Abschnitt:

Registrierung

§ 37Registerführung und Registerbehörden
§ 38Zweck der Registrierung
§ 39Inhalt der Registrierung
§ 40Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 41Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 42Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister
§ 43Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 44Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 45Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 46Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
§ 47Löschung der Daten
§ 48Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften

Achter Abschnitt:

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49Übergangsregelung
§ 50Inkrafttreten
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