Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Siebter Abschnitt: Registrierung

§ 44

Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Verarbeitung und Nutzung der nach § 39 gespeicherten Daten

  1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
  2. zu statistischen Zwecken § 38a

des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

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