Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Dritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 27

Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte

Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Eröffnung, die Verlegung, die Stilllegung und die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  2. die Bestellung und die Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung und eine Erklärung darüber beizufügen, welche beruflichen Pflichten der verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
  3. Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
  4. Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
  5. bei juristischen Personen oder nichtsrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:
    die Bestellung oder das Aussscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind; der Anzeige sind bei einer juristischen Person ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, bei einem nichtrechtsfähigen Verein Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
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