Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)

Dritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 28

Aufzeichnungspflichten

(1) Der verantwortliche Leiter der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte hat Aufzeichnungen über die Ausbildung zu führen. Die Aufzeichnungen müssen enthalten:

  1. Name, Vorname, Geburtdatum und Anschrift jedes Fahrlehreranwärters,
  2. Klasse der erstrebten Fahrlehrerlaubnis,
  3. Beginn und Ende der Ausbildungszeit,
  4. Anzahl der Unterrichtsstunden, aufgegliedert nach dem Ausbildungsplan.

(2) Die Aufzeichnungen sind dem Fahrlehreranwärter nach Abschluss der Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Sie sind vom Inhaber der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

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