Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Stand: Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008 (BGBl. I S. 418)
Dritter Abschnitt: Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 22
Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer werden wollen (Fahrlehreranwärter), ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die Erlaubnisbehörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.
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