Halterhaftung bei Parkverstößen

Knöllchen unter dem Scheibenwischer

Halt- oder Parkverstöße sind an der Tagesordnung, Tendenz steigend. Und auch die Zahl der Widerspruchsverfahren ist über viele Jahre kontinuierlich angestiegen. Dies drohte die Gerichte zu blockieren.

Aus diesem Grund wurde gegen Ende der Achtziger Jahre die so genannte Halterhaftung in das Straßenverkehrsgesetz aufgenommen. Sie besagt, dass der Fahrzeughalter für die Kosten des Verfahrens aufkommen muss, wenn sein Wagen im Haltverbot oder Parkverbot aufgeschrieben worden ist, aber der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Fahrzeughalter Müller erhält einen Verwarnungsgeldbescheid mit Anhörungsbogen von der Straßenverkehrsbehörde, weil sein Pkw im absoluten Haltverbot gestanden hat. Er ist aber nicht bereit, das Verwarnungsgeld zu zahlen, weil die gesamte Familie Müller den Wagen mitbenutzt, und er nicht in der Lage ist, den tatsächlichen Fahrer auszumachen. Auf dem Anhörungsbogen trägt er also ein: Er selbst war's nicht, und seine Familie kann und will er nicht belasten.

Daraufhin brummt ihm die Verkehrsbehörde die Verfahrenskosten auf, womit Müller (ahnungslos) gar nicht einverstanden ist. Er legt Widerspruch ein. Falls er sich nicht besinnt und der Vorgang schließlich vor Gericht landet, kann er aber davon ausgehen, dass er auch noch die Kosten der Verhandlung tragen muss, wenn die Beweisaufnahme ohne Ergebnis abgeschlossen wird. Halter Müller muss dann zwar nicht das ursprünglich verhängte Verwarnungsgeld bezahlen (das fällt in Ermangelung eines Schuldigen nämlich unter den Tisch). Aber das Verfahren — sprich Gerichtskosten und Verwaltungsgebühren — geht nicht zu Lasten der Staatskasse, sondern zu Lasten des Fahrzeughalters. Diese Kosten liegen wesentlich höher als das ursprüngliche Verwarnungsgeld.

Es hat viele Diskussionen um die Halterhaftung gegeben, weil es dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen widerspricht, für die Kosten für etwas bezahlen zu müssen, für das man nicht verantwortlich ist. Andererseits drohten die Gerichte an einem Berg von »Peanuts« zu ersticken. Viele der vorgebrachten Angaben waren natürlich an den Haaren herbeigezogen (die berühmte Tante aus Amerika hatte das Auto gefahren, aber die war mittlerweile wieder in Übersee!) und dienten nur dazu, die Zahlung zu verschleppen oder ganz loszuwerden.

Darunter müssen also die »ehrlichen Unschuldigen« leiden. Insofern wird der Halter dafür haftbar gemacht, dass er den Benutzern seines Fahrzeugs eine kultivierte Art zu parken angedeihen lässt...

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.8.01-002 / 3 Fehlerpunkte

Ein Fahranfänger parkt innerhalb der Probezeit falsch und muss dafür Verwarnungsgeld bezahlen. Womit muss er außerdem rechnen?

Mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

Nach Zahlung des Verwarnungsgeldes mit keinen weiteren Maßnahmen

Mit der erneuten Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110 / 3 Fehlerpunkte

Dürfen Sie hier parken?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.42-110

Ja, als Begleitperson von Blinden mit amtlichem Parkausweis

Ja, als Schwerbehinderter mit amtlichem Parkausweis

Ja, für kurzfristige Einkäufe