Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

Anlage 8 zur Prüfungsrichtlinie

Verbinden und Trennen von Fahrzeugen für die Klassen BE, C1E, DE und D1E
(Anlage 7 Nr. 2.1.3 FeV)

1. Allgemeine Hinweise

Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er selbständig Fahrzeuge verbinden und trennen kann.

Für das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen besteht eine Auswahl von zwei Aufgaben. Die bei den Aufgaben aufgeführten Positionen sind vollständig auszuführen, soweit die Einrichtungen an den Prüffahrzeugen vorhanden sind. Vor dem Verbinden darf das Zugfahrzeug nicht in einer Linie vor dem Anhänger stehen.

Die Auswahl der Aufgabe erfolgt durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr entsprechend den bei der Prüfung bereitgestellten Fahrzeugen.

Bei den Klassen C1E, DE und D1E hat der Bewerber vor der Rückwärtsfahrt eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen. Er hat bis zu einer Entfernung von ca. 2 m selbständig und ohne weitere Hilfe an den Anhänger heranzufahren. Ab diesem Abstand darf bei allen Klassen eine Einweisung erfolgen. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.


2. Verbinden und Trennen von Fahrzeugen mit Kugelkopfkupplung

2.1 Anhänger ankuppeln

Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig

1. Zugfahrzeug heranfahren
2. Feststellbremse am Anhänger lösen
3. Anhänger ankuppeln
4. — Abreißseil einhängen
  — Sicherung der Kupplung prüfen
  — Stützrad einfahren und sichern
  — Unterlegkeile verstauen
  — Elektroanschluss herstellen
5. Funktion der elektrischen Einrichtungen des Anhängers prüfen
6. Funktion der Druckluftbremsanlage des Anhängers (Sichtkontrolle) prüfen
   

 

2.2 Anhänger abkuppeln

Innerhalb der Ziffer 4 ist die Reihenfolge der Ausführung beliebig

1. Zugfahrzeug sichern
2. Anhänger sichern (Feststellbremse, Unterlegkeile)
3. Stützrad ausfahren
4. — Kupplung öffnen
  — Elektroanschluss trennen
  — Abreißseil aushängen
5. Deichsel hochkurbeln


3. Verbinden und Trennen von Fahrzeugen mit selbsttätiger Kupplung, mit Druckluftbremse oder mit eigener Lenkung

Bei diesen Fahrzeugen ist sinngemäß wie bei Klasse CE (s. Anlage 9) zu verfahren.


4. Bewertung des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen

Die ausgewählte Aufgabe ist zu wiederholen, wenn sie nicht fehlerfrei ausgeführt wird. Wird sie auch bei der Wiederholung nicht fehlerfrei ausgeführt, ist dieser Prüfungsteil nicht bestanden.

Wird dieser Prüfungsteil nicht bestanden, so ist die Prüfungsfahrt einschließlich Grundfahraufgaben trotzdem durchzuführen. 
 

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