Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

Anlage 3a zur Prüfungsrichtlinie

Grundfahraufgaben für die Klasse S (Anlage 7 Nr. 2.1.4.2.1 FeV)

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber ein Fahrzeug der Klasse S bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.


2. Grundfahraufgaben

Aus den Aufgaben ist bei jeder Prüfung eine auszuwählen. Die Auswahl trifft der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr.


2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Nach rechts rückwärts in einem engen Bogen fahren, ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren. Fahrzeug parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung anhalten.
     
    Fehlerbewertung
  • Ungenügende Beobachtung des Verkehrs
  • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung
  • Nicht annähernd parallel zum Bordstein oder zur Fahrbahnbegrenzung angehalten
  • Mehr als zwei Korrekturzüge1)

1) Ein Korrekturzug ist die Bewegung des Fahrzeugs entgegen der Fahrtrichtung der Aufgabe.


2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung

    Inhalt der Grundfahraufgabe
    Der Bewerber hat das Fahrzeug durch Betätigen der Betriebsbremse(n) mit höchstmöglicher Verzögerung aus einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h zum Stillstand zu bringen.
    Die Aufgabe setzt voraus, dass durch den Fahrlehrer sichergestellt ist, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist; deshalb ist eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs (Spiegelbenutzung und Überprüfen des Toten Winkels) vor dem Beginn der Bremsung nicht erforderlich. Die Anweisung zur Durchführung der Bremsung erfolgt durch den Fahrlehrer.

    Fehlerbewertung
  • Zu geringe Ausgangsgeschwindigkeit
  • Nichterreichen der notwendigen Verzögerung
  • Kein schlagartiges Betätigen der Betriebsbremse
  • Wesentliches Abweichen von der Fahrlinie durch fehlerhaftes Lenken
  • Abwürgen des Motors


3. Bewertung der Grundfahraufgaben

Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden.

Die praktische Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Bewerber

  • auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
  • den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
  • eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.

 
..zum Seitenbeginn