Vereinfachte Führerschein-Umschreibung, Fortsetzung Anlage 11

Ausländische Fahrerlaubnis

Aus der Anlage 11 zur FeV kann man entnehmen, ob bei einer Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland eine theoretische oder praktische Prüfung fällig wird.

Hier der zweite Teil der Anlage, zuletzt geändert am 18.7.2008

(USA und Kanada, die ebenfalls zur Anlage 11 gehören, siehe vorherige Seite)

Anlage 11 zu § 31 FeV (Fortsetzung)

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis 1)

Ausstellungsstaat Klasse(n) Theoretische
Prüfung
Praktische Prüfung
Andorra
alle nein nein
Französisch Polynesien
alle nein nein
Guernsey
alle nein nein
Insel Man
alle nein nein
Israel
B nein nein
Japan
alle nein nein
Jersey
alle nein nein
Kroatien
alle nein nein
Monaco
alle nein nein
Neukaledonien
alle nein nein
Neuseeland
1, 610) ja nein
Republik Korea
1, 21) nein nein
San Marino
alle nein nein
Schweiz
alle nein nein
Singapur
alle nein nein
Südafrika
alle nein nein
Taiwan2)
B/BE1) nein ja

1) Amtl. Anm.: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2) Amtl. Anm.: Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurden. Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan

10)Amtl. Anm.: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

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