Die Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland

Ausländische Fahrerlaubnis

Bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland muss man zwischen zwei völlig verschiedenen Fragen gut unterscheiden:

  1. Darf man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Fahrzeuge führen?
  2. Unter welchen Voraussetzungen kann eine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umgeschrieben werden?

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der ersten Frage. Zur Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse gibt es eine eigene Seite.
 

Im Allgemeinen gilt:

Mit einer gültigen und rechtmäßig erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland diejenigen Kraftfahrzeuge geführt werden, die der ausländischen Klasse entsprechen. Aber daran sind wichtige Bedingungen geknüpft:

Eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt NICHT zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland,

• wenn es sich um einen vorläufigen Führerschein oder einen Lernführerschein handelt (der im Ausstellungsland also noch nicht vollwertig ist, Beispiel "Learner's Permit")

• solange in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen ist bzw. ein Fahrverbot besteht,

• wenn die Fahrerlaubnis während eines Aufenthalts im Ausland erworben wurde, der kürzer als 185 Tage war

• wenn der Auslandsaufenthalt nur auf dem Papier bestand, d.h. der ständige Aufenthalt tatsächlich weiterhin Deutschland war


 

Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Wer seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat (und z.B. als Tourist oder Berufspendler in Deutschland unterwegs ist), dessen Fahrerlaubnis wird hier zunächst einmal anerkannt, so lange sie auch im Ursprungsland noch gültig ist. Das deutsche Mindestalter muss jedoch erreicht sein. Wer also beispielsweise in den USA eine vollwertige Pkw-Fahrerlaubnis erworben hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, darf in Deutschland damit nicht fahren. Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2011, und es gibt weder eine Übergangszeit noch irgendeinen Bestandsschutz! Wer noch nicht alt genug ist, kann jedoch das Begleitete Fahren ab 17 beantragen.

EU-Führerscheine bereiten bei der Frage nach der Gültigkeit keine Schwierigkeiten. Stammt der Führerschein aus einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR, so kann als Beleg der internationale Führerschein dienen, zusammen mit dem originalen nationalen Führerschein. Ist kein internationaler Führerschein vorhanden, so sollte man sich eine Übersetzung des nationales Führerscheins von einer anerkannten Stelle ausfertigen lassen. Übersetzungen von Führerscheinen übernehmen beispielsweise die Automobilclus oder Übersetzungsbüros.

Eine ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland ungültig,

solange gegen den Inhaber im Ausstellungsland oder dem Land, in er seinen ständigen Wohnsitz hat, ein Fahrverbot verhängt ist


 

Wohnsitz wird nach Deutschland verlegt

Ab dem Tag, an dem man in Deutschland einen ordentlichen Wohnsitz annimmt oder einen tatsächlichen ständigen Aufenthalt begründet, gilt eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis nur noch ein halbes Jahr lang. Wer glaubhaft versichern kann, dass er nicht länger als 12 Monate in Deutschland bleiben wird, dessen Erlaubnis kann auf ein Jahr verlängert werden.

Und was ist nach dem halben Jahr? Nun, man kann eine Nicht-EU-Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben lassen. Ganz so einfach, wie das klingt, ist es allerdings nicht, siehe "Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse". Fährt man länger als ein halbes Jahr mit dem ausländischen Führerschein weiter, ohne dass er inzwischen umgeschrieben worden ist, so stellt dies eine Straftat dar (Fahren ohne Fahrerlaubnis).

Bei Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland ist man verpflichtet, unmittelbar nach der Einreise seine Fahrerlaubnis in Deutschland registrieren zu lassen, wenn es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C/1/E oder D/1/E (alle Kombinationen) handelt, oder wenn man noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrlerlaubnis ist (wegen der Probezeit, die in Deutschland weiterläuft).

Eine ausländische Fahrerlaubnis wird in Deutschland ungültig,

wenn der ständige Aufenthaltsort in Deutschland liegt und seit der Einreise mehr als 6 Monate vergangen sind


 

Sonderfall EU-Führerschein

Der EU-Führerschein gilt innerhalb Deutschlands unbegrenzt. Achtung: das ist umgekehrt nicht unbedingt so (zum Beispiel erkennt Österreich den deutschen A1-Führerschein nicht an). Inhaber eines Führerscheins aus einem EU- oder EWR-Land brauchen ihre Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht in Deutschland registrieren zu lassen, sobald sie hier ihren Wohnsitz begründen. Allerdings: Wer den Führerschein zu diesem Zeitpunkt noch keine 2 Jahre besitzt, muss ihn wiederum innerhalb eines halben Jahres beim Straßenverkehrsamt registrieren lassen (weil er auch unter die zweijährige deutsche Probezeit fällt und genau so behandelt wird).

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