Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| Abschnitt 1: Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen |
| 1 | Zeichen 600
 Absperrschranke | |
| 2 | Zeichen 605

Pfeilbake, Leitbake | |
| 3 | Zeichen 628
 Leitschwelle mit Leitbake | |
| 4 | Zeichen 629
 Leitbord mit Leitbake | |
| zu 3 und 4 | | Erläuterung Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung. |
| 5 | Zeichen 610
 Leitkegel | |
| 6 | Zeichen 615
 fahrbare Absperrtafel | |
| 7 | Zeichen 616
 fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
| zu 1 bis 7 | | Erläuterung 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. |
| Abschnitt 2: Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen |
| 8 | Zeichen 625
 Richtungstafel in Kurven | Erläuterung Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
| 9 | Zeichen 626
 Leitplatte | |
| 10 | Zeichen 627
 Leitmal | Erläuterung Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. |
| Abschnitt 3: Einrichtungen zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs |
| 11 | Zeichen 620
 Leitpfosten (links, rechts) | Erläuterung Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
| Abschnitt 4: Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit |
| 12 | Zeichen 630
 Parkwarntafel | |