Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Zuletzt geändert durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
| 1 | 2 | 3 |
| lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
| 1 | Zeichen 201
 Andreaskreuz | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
| 2 | Zeichen 205
 Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
| 2.1 |  | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
| 2.2 |  | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
| 3 | Zeichen 206
 Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
| 3.1 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
| 3.2 |  | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. |
| zu 2 und 3 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
| 4 | Zeichen 208
 Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren
|
| Abschnitt 2: Vorgeschriebene Fahrtrichtungen |
| zu 5 bis 7 | | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. |
| 5 | Zeichen 209
 rechts | |
| 6 | Zeichen 211
 hier rechts | |
| 7 | Zeichen 214
 geradeaus oder rechts | |
| 8 | Zeichen 215
 Kreisverkehr | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
| 9 | Zeichen 220
 Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
| 9.1 |  | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. |
| Abschnitt 3: Vorgeschriebene Vorbeifahrt |
| 10 | Zeichen 222
 rechts vorbei | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung "Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
| Abschnitt 4: Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen, Taxenstände |
| zu 11 bis 13 | | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
| 11 | Zeichen 223.1
 Seitenstreifen befahren | Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
| 11.1 |  | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
| 12 | Zeichen 223.2
 Seitenstreifen nicht mehr befahren | Erläuterung Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. |
| 13 | Zeichen 223.3
 Seitenstreifen räumen | Erläuterung Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
| 14 | Zeichen 224
 Haltestelle | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen "Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
| 15 | Zeichen 229
 Taxenstand | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
| Abschnitt 5: Sonderwege |
| 16 | Zeichen 237
 Radweg | Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
|
| 17 | Zeichen 238
 Reitweg | Ge- oder Verbot
1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung des Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.
|
| 18 | Zeichen 239
 Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
| 19 | Zeichen 240
 gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§25 Absatz 1 Satz 1). |
| 20 | Zeichen 241
 getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot
1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§25 Absatz 1 Satz 1). |
| 21 | Zeichen 242.1
 Beginn eines Fußgängerbereichs | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
|
| 22 | Zeichen 242.2
 Ende eines Fußgängerbereichs | |
| 23 | Zeichen 244.1
 Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung 1. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. |
| 24 | Zeichen 244.2
 Ende einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung 1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. |
| 25 | Zeichen 245
 Bussonderfahrstreifen | |
| Abschnitt 6: Verkehrsverbote |
| 26 | | Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein.
|
| 27 |  | Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
| 28 | Zeichen 250
 Verbot für Fahrzeuge aller Art | Erläuterung 1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
| 29 | Zeichen 251
 Verbot für Kraftwagen | Erläuterung Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
| 30 | Zeichen 253
 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 30.1 |  | Erläuterung 1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zum Gebiet, oder c) mit in § 1 Absatz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. 2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. |
| 31 | Zeichen 254
 Verbot für Fahrräder | |
| 32 | Zeichen 255
 Verbot für Krafträder | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. |
| 33 | Zeichen 259
 Verbot für Fußgänger | |
| 34 | Zeichen 260
 Verbot für Kraftfahrzeuge | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
| 35 | Zeichen 261
 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
| zu 36 bis 40 | | Erläuterung Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tatsächliche Grenze überschreitet. |
| 36 | Zeichen 262
 Tatsächliches Gewicht | Erläuterung Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
| 37 | Zeichen 263
 Tatsächliche Achslast | |
| 38 | Zeichen 264
 Tatsächliche Breite | |
| 39 | Zeichen 265
 Tatsächliche Höhe | |
| 40 | Zeichen 266
 Tatsächliche Länge | |
| 41 | Zeichen 267
 Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.
|
| 41.1 |  | Erläuterung Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
| 42 | Zeichen 268
 Schneeketten vorgeschrieben | |
| 43 | Zeichen 269
 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.
|
| 44 | Zeichen 270.1
 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | Ge- oder Verbot
Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, 1. die nach § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfügung zugelassen sind, 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Absatz 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
| 45 | Zeichen 270.2
 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | |
| 46 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 "Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Absatz 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. |
| 47 | Zeichen 272
 Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.
|
| 48 | Zeichen 273
 Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Das Zeichen verbietet dem Fahrzeugführer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgeschlossen.
|
| Abschnitt 7: Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote |
| 49 | Zeichen 274
 zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlosser Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten (§ 3 Absatz 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen wird. |
| 49.1 |  | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten.
|
| 50 | Zeichen 274.1
 Beginn einer Tempo-30-Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
|
| 51 | Zeichen 274.2
 Ende einer Tempo-30-Zone | |
| 52 | Zeichen 275
 vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.
|
| zu 53 und 54 | | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht wie "7,5 t" angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
| 53 | Zeichen 276
 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
| 54 | Zeichen 277
 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 54.1 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. |
| 55 | | Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
| 56 | Zeichen 278
 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | |
| 57 | Zeichen 279
 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | |
| 58 | Zeichen 280
 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
| 59 | Zeichen 281
 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
| 60 | Zeichen 282
 Ende sämtlicher Streckenverbote | |
| Abschnitt 8: Halt- und Parkverbote |
| 61 | | Erläuterung 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 heben Verkehrszeichen und Markierungen auf, die das Parken erlauben. 3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg. 4. Durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zusatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. |
| 62 | Zeichen 283
 Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.
|
| 62.1 |  | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen.
|
| 63 | Zeichen 286
 Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. |
| 63.1 |  | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
|
| 63.2 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus. |
| 63.3 |  | Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
| 64 | Zeichen 290.1
 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung 1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. 2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. |
| 65 | Zeichen 290.2
 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
| Abschnitt 9: Markierungen |
| 66 | Zeichen 293
 Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten.
|
| 67 | Zeichen 294
 Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- und Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.
|
| 68 | Zeichen 295
 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren. d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Absatz 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden. e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. |
| 69 | Zeichen 296
 einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren. 2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
| 70 | Zeichen 297
 Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
| 71 | Zeichen 297.1
 Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
| 72 | Zeichen 298
 Sperrfläche | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.
|
| 73 | Zeichen 299
 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. |
| 74 | | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Absatz 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |