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Bußgeld, Punkte, Probezeit

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern pierre1
02.02.2005, 19:02 Uhr

wiederholte verkehrszuwiderhandlung

Hallo,
ich habe eine wiederholte Verkehrszuwiderhandlung nach Abschnitt A innerhalb der Probezeit begangen nach einem Aufbauseminar laut brief muss ich eine gebühr bezahlen und hab die gelegenheit eine verkehrspsychologische beratung zu machen was nicht da steht ist ob meine probezeit jetzt nochmal verlängert wird.
Wer kann mir da eine auskunft geben?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern durbanZA
02.02.2005, 19:57 Uhr

zu: wiederholte verkehrszuwiderhandlung

IdR wird Deine Probezeit automatisch von zwei auf vier Jahre verlängert.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
02.02.2005, 20:11 Uhr

zu: wiederholte verkehrszuwiderhandlung

Da du ja schon an einem Aufbauseminar teilgenommen hast, wurde schon damals die Probezeit von 2 auf 4 Jahre verlängert. Eine weitere Verlängerung, also über die 4 Jahre hinaus, gibt es nicht.

Der zweite Verstoß hat (außer dem Bußgeld und den Punkten) also keine speziellen Auswirkungen bezüglich des Führerscheins auf Probe und die Teilnahme an der verkehrspsych. Beratung ist freiwillig.

Aber Vorsicht: Kommt jetzt innerhalb deiner restlichen Probezeit noch ein dritter Verstoß hinzu, dann wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bis dahin ist also äußerste Zurückhaltung angesagt.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-125 / 3 Fehlerpunkte

Hier beginnt ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich. Wie müssen Sie sich verhalten?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-125

Mindestgeschwindigkeit von 20 km/h einhalten

Höchstparkdauer beachten

Auf regen Fußgängerverkehr achten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130 / 3 Fehlerpunkte

Worauf weist dieses Verkehrszeichen hin?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-130

Auf einen Bahnübergang in etwa 240 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 160 m Entfernung

Auf einen Bahnübergang in etwa 80 m Entfernung

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.12-105 / 3 Fehlerpunkte

Wo ist das Parken verboten?

Unmittelbar hinter Fußgängerüberwegen

Vor Bordsteinabsenkungen

Am Fahrbahnrand, wenn hierdurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird