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Bußgeld, Punkte, Probezeit
 grosso
03.01.2005, 11:40 Uhr
Verschärfte Bußgelder bei Fehlverhalten an Bahnübergängen??
Guten Morgen,
wünsche noch ein frohes und gesegnetes neues Jahr 2005 und möchte folgende Frage loswerden.
Ich habe gehört, dass die Bestrafung von Verstößen gegen die Regeln an Bahnübergängen in den kommenden Monaten drastisch angehoben werden soll. Missachtet ein Autofahrer trotz rotem Blinklicht und sich senkender Schranke die Wartepflicht so soll dies 150 EUR und ein Monat Fahrverbot bringen. Richtig teuer wird das Umfahren oder Umgehen von Schranken oder Halbschranken:
450 EUR und drei Monate Fahrverbot (bisher 50 EUR) für Kraftfahrer, 225 EUR (bisher 5 EUR) für Fußgänger und Radler (bisher 10).
Wann sollen diese Maßnahmen Gesetz werden und wo kann man das schon mal nachlesen?
Denke, der Weg ist richtig, denn es gibt viel zu viele Menschen, die die Gefahr unterschätzen.
Wäre für Informationen darüber dankbar.
Gruß aus Hessen,
Oliver

 DaRealAd
03.01.2005, 11:45 Uhr
zu: Verschärfte Bußgelder bei Fehlverhalten an Bahnübergänge
http://www.adac.de/mitgliedschaft_leistungen/motor
welt/m_archiv/Pressemeldungen/Das_aendert_sich_200
5.asp
Laut ADAC "voraussichtlich Ende 2005".
Und sonst stehen auch noch ein Haufen weitere interessante Änderungen drin.
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.3.01-013-B / 3 Fehlerpunkte
Welches Verhalten ist richtig?

Ich darf als Erster die Kreuzung überqueren
Ich muss den Radfahrer abbiegen lassen
Ich muss den roten Lkw abbiegen lassen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.07-114 / 3 Fehlerpunkte
Vor Ihrem Fahrzeug flüchten mehrere Rehe über die Straße. Womit müssen Sie rechnen?
Das Rudel kann zurückkommen und die Straße erneut überqueren
Mit weiteren Tieren ist nicht zu rechnen
Dem Rudel können weitere Einzeltiere folgen
Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-001 / 3 Fehlerpunkte
Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt. Wozu sind Sie verpflichtet?
Sie müssen
- den anderen Beteiligten angeben, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind
- bei geringfügigem Schaden unverzüglich zur Seite fahren
- auf Verlangen den Berechtigten Ihren Namen und Ihre Anschrift angeben sowie Führerschein und Fahrzeugschein (ggf. Betriebserlaubnis) vorweisen
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