Das FAHRTIPPS-Forum

Beiträge in diesem Forum repräsentieren nicht die Meinung der FAHRTIPPS-Redaktion. Beachten Sie unsere Nutzungsbedingungen und Beispiele. Bußgeldrechner "Ich bin geblitzt worden, was erwartet mich?"
... zum Bußgeldrechner

Führerschein (D)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern der-sven
16.03.2008, 22:14 Uhr

Hab den FS aber noch keinen geb...

Hallo
also ich bin noch 16 und werde in knapp einem Monat 17...habe jetz vorgestern meine prüfung bestanden...und mir einen roller gekauft (50er) damit ich in diesem jahr noch alleine rumfahren kann...wollte jetz mal wissen was denn passiert wenn mich die polizei anhält und ich aber noch 16 bin...hab den führerschein ja quasi schon...und ein mofaführerschein kann man ja auch schon mit 16 erlangen...wisst ihr was beim anhalten passiert???


gruß

sven

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.03.2008, 22:29 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern der-sven
16.03.2008, 22:37 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

ja das gesetz da is mir klar....aber ich hab den fs ja quasi schon....is sowas nich anders geregelt wenn ich mim roller unterwegs bin?

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
16.03.2008, 22:42 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

du hast in "quasi nur" aber eben nicht " in echt".

warum sollte man gesetze machen wenn es dann doch anders geregelt ist?

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.03.2008, 22:44 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

»aber ich hab den fs ja quasi schon«

Man kann den Führerschein nicht "quasi" haben. Man hat ihn oder man ihn noch nicht. Ohne dass man den Führerschein einmal in Empfang genommen hat, gilt die Fahrerlaubnis als nicht erteilt. Eine bestandene praktische Prüfung reicht nicht aus, denn du hast ja das Mindestalter noch gar nicht erreicht. Deine Betreffzeile stimmt wohl auch nicht ganz, denn dort heißt es, dass du den Führerschein schon hast. Was hast du denn nun bis jetzt? Doch wohl nur die prakt. Prüfung, oder?

Wenn du BF17 noch nicht hast, hast du auch die darin eingeschlossene Klasse M noch nicht.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
16.03.2008, 23:17 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

Kahleberger, das ist mal wieder völliger Käse!
Du gibst hier gefährliche Tipps ...

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
16.03.2008, 23:36 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

»Wenn du die Ausbildung und Prüfung zum Führerschein B 17 erfolgreich abgeschlossen hast, darfst du Fahrzeuge der Klasse führen, für die du das Mindestalter http://www.fahrtipps.de/verkehrsrecht/fev.php?par=
10
erreicht hast. Also in deinem Fall dann Klasse A1, M, S, L und T.«


"Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal Fresse halten."
Dieter Nuhr

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Georg_g
17.03.2008, 00:43 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

Abgesehen davon, dass, anders als du es oben geschrieben hast, in der Klasse B die Klassen A1 und T nicht eingeschlossen sind, hat er eben den Führerschein offensichtlich noch nicht. Und dann reicht es eben nicht aus, dass er das Mindestalter für die Klasse M erreicht hat.

Entweder man absolviert eine theoretische und prakt. Ausbildung der Klasse M und legt die theor. und prakt. Prüfung der Klasse M ab, dann bekommt man frühestens mit 16 seinen Führerschein. Das liegt hier aber nicht vor.

Oder man erwirbt eine FE-Klasse, in der die Klasse M eingeschlossen ist, z.B. die Klasse B/BF17. Dann darf man aber erst ein Klasse-M-Fahrzeug führen, wenn man die Klasse B oder BF17 erteilt bekommen hat. Und das ist erst der Fall, wenn man das Mindestalter erreicht hat und einem der Führerschein bzw. die BF17-Prüfungsbescheinigung ausgehändigt wurde. Das trifft hier ebenfalls nicht zu und daher wäre es eben ein Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
17.03.2008, 09:32 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

>> Also hat ihm jemand (aaP/aaS) bescheinigt, Fahrzeuge führen zu können << RICHTIG

>> und zu dürfen.<< FALSCH

das kann nur das sva und wird mit aushändigung des führerscheins dokumentiert.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
17.03.2008, 11:21 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

@kahleberger

stehst du auf dem schlauch ?

der te hat eben den führerschein noch nicht
>> habe jetz vorgestern meine prüfung bestanden...<<
>> hab den führerschein ja quasi schon...<<

d.h. er hat nur die prüfung bestanden aber den führerschein noch nicht ausgehändigt bekommen.
das der te den unterschied zwischen prüfung, führerschein und fahrerlaubnis nicht kennt, sieht man doch an der überschrift und dem geposteten text.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern der-sven
17.03.2008, 14:19 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

ey ich kenn den unterschied =)
die überschrift war einfach nur doof...
also ich habe die prüfungen beide bestanden und habe nach der prüfung einen din a4 zettel bekommen wo drauf steht dass ich die prüfung für b bestanden habe und mir meinen fs in der verwaltung abholen kann wenn ich 17 bin...


sven

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
17.03.2008, 20:15 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

Kann der-sven sich nicht für den einen Monat, einen vorläufigen Führerschein für M ausstellen lassen? Das Mindestalter hat er doch!
Hatte den Fall noch nicht, aber dass dürfte doch kein Problem sein, oder?

Sven, frag doch einfach mal beim Straßenverkehrsamt nach, ob daß nicht geht!

Ich glaube der kostet 7,50 €.

Oder steh ich jetzt gemeinsam mit Kahle auf´m Schlauch? ;-)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern carhol
17.03.2008, 22:52 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

nein, das geht nicht weil er keine prüfung für klasse M abgelegt hat sondern für B und den gibt es erst wenn er 17 ist.

holger

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
17.03.2008, 23:08 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

hmm... ok!

Klingt nach Deutschem Recht! ;)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
17.03.2008, 23:13 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

BF 17 schliesst Klasse M ein.

Wenn jedoch kein BF 17, dann eben auch kein Klasse M.

Das hat nichts von deutschem Recht, das ist einfach nur ganz billige Logik.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Drummer
17.03.2008, 23:20 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

Naja, nun mal langsam!

er hat immerhin die FE-Prüfung BF17 bestanden und diese schließt ein, daß ihm M erteilt wird!

Jetzt war halt nur die Frage, ob man ihm M, für die er ja nun die Voraussetzungen erfüllt und geprüft ist und bestanden hat, nicht schon vorzeitig erteilen kann.

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern to
17.03.2008, 23:25 Uhr

zu: Hab den FS aber noch keinen geb...

Er wird vorzeitig keine Klasse M erteilt bekommen, weil er dafür keine Prüfung bestanden hat.

..zum Seitenbeginn

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.22-104 / 3 Fehlerpunkte

Was kann schon durch eine 20 %ige Überladung eintreten?

Verschlechterung des Lenkverhaltens

Schäden an tragenden Fahrzeugteilen

Überbeanspruchung der Bremsen

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-005 / 3 Fehlerpunkte

Mit welchem Verhalten von Kindern müssen Sie an Zebrastreifen rechnen?

Sie schätzen Geschwindigkeit und Entfernung herannahender Fahrzeuge immer richtig ein und warten am Fahrbahnrand

Sie kehren ohne erkennbaren Grund auf dem Zebrastreifen um und laufen zurück

Sie laufen auf den Zebrastreifen, ohne auf den Verkehr zu achten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.8.01-001 / 3 Fehlerpunkte

Was wird in das Verkehrszentralregister eingetragen?

Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeld

Straftaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr

Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Bußgeld