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04.01.2008, 18:33 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

da es sich anscheinend um einen privaten parkplatz handelt, ja.

holger

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04.01.2008, 18:37 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt, obliegt es dem Besitzer, wie er seine Parkplätze ausweist.

Damit die Ahndung eines Parkverstoßes auf einem Behindertenparkplatz durchsetzbar ist, muß die Beschilderung von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden; sie muß daher vorschriftsmäßig sein.
Eine Kombination aus (rechtlich nicht existentem) Mutter- und- Kind- Parkplatz und Behindertenparkplatz ist eindeutig unvorschriftsmäßig, weshalb ein Parkverstoß einer nichtberechtigten Person hier nicht mal geahndet werden könnte.

Hier empfiehlt sich wohl ein Gespräch mit der Geschäftsleitung.

mfG
Durban

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06.01.2008, 18:28 Uhr

zu: Behindertenparkplatz

Behindertenparkplätze auf Privatgrundstück (z.B. vor Einkaufszentren) sind Sache des Besitzers. Wende dich an diesen und schildere dein Problem. Wenn es sich um eine Supermarktkette handelt würde ich, wenn dieser nicht reagiert, es dort versuchen. Viel Erfolg!

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.1.02-014 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie rechnen, wenn ältere Menschen die Fahrbahn überqueren?

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.40-115 / 3 Fehlerpunkte

Womit müssen Sie bei diesen Verkehrszeichen rechnen?

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.07-103 / 3 Fehlerpunkte

Auf nebeneinander liegenden Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung endet ein Fahrstreifen. Sie befinden sich auf dem nicht durchgehend befahrbaren Fahrstreifen. Welches Verhalten ist richtig?

Erst unmittelbar vor Beginn der Verengung im Reißverschlussverfahren einordnen

Beim Einordnen in den durchgehenden Fahrstreifen stets zuerst fahren

Umittelbar nach dem ersten Hinweis auf die Fahrbahnverengung in den durchgehend zu befahrenden Fahrstreifen einordnen