Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)

§ 3

Unterrichtsräume

In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Unterricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterricht zulassen und der Anlage 2 entsprechen.

 

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