Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)

Stand: Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I S. 1338)

§ 12

Lehrfahrzeuge

Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.

 

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