Vorrang an der Parklücke:
per Verordnung geregelt

Vorrang an einer Parklücke

Krach um die einzige freie Parklücke gibt es leider immer öfter. Einige Fälle landen sogar vor Gericht, weil sich die Beteiligten einen handfesten und schlagfertigen Streit liefern.

Deswegen war auch ein Machtwort des Gesetzgebers fällig: Wer eine Parklücke zuerst erreicht hat, der darf auch zuerst einparken, selbst wenn er dazu noch eine Rangierbewegung braucht oder erst an der Lücke vorbeifahren muss.

Das gilt auch für denjenigen, der an einer frei werdenden Lücke wartet. Das Vorpfuschen eines später Eintreffenden, bloß weil der die günstigere Ausgangsposition oder das wendigere Fahrzeug hat, ist also nicht nur dreist, sondern verboten (und kann den Fahrer 10 Euro kosten).

Im Bild wäre also das weiße Auto, das rückwärts einparken möchte, bevorrechtigt, wenn dessen Fahrer sich als Erster einparkbereit aufgestellt hat. Der Rote, der später hinzukommt, könnte jetzt vielleicht »eher drin« sein, aber ihm gehört die Lücke eben nicht.

Übrigens ist das Reservieren eines Parkplatzes, indem man den Beifahrer hinausschickt (»Halt mir mal die Lücke frei, bevor noch einer kommt« ) auch gegen die Vorschriften.

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 2.2.12-101-B / 3 Fehlerpunkte

Beide Pkw wollen hier parken. Wer hat Vorrang?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 2.2.12-101-B

Der weiße Pkw

Der rote Pkw