Prüfungsrichtlinie

Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen

Stand: Fassung des Inkrafttretens vom 01.04.2009 (zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28.01.2009, Verkehrsblatt 2009 S. 129 ff.)
 

5 [Fortsetzung] Praktische Prüfung

5.17 Bewertung der Prüfung

Vorschriften sind nicht kleinlich auszulegen; auch gute Leistungen sind zu berücksichtigen.

5.17.1 Für die Duchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt, die Grundfahraufgaben und die Prüfungsfahrt,
b) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
(Anlage 7 Nr. 2.5 FeV)

Die Bewertung der Grundfahraufgaben, der Abfahrtkontrolle/ Handfertigkeiten und des Verbindens und Trennens von Fahrzeugen richtet sich nach den Anlagen 2 bis 9.

5.17.2 Für die Bewertung der Prüfungsfahrt sind folgende Grundsätze zu beachten:

5.17.2.1 Trotz sonst guter Leistungen ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten und soll beendet werden, wenn ein erhebliches Fehlverhalten festgestellt worden ist. Dabei handelt es sich um:

  • Gefährdung oder Schädigung
  • Grobe Missachtung der Vorfahrt und Vorrangregelung
  • Nichtbeachten von "Rot" bei Lichtzeichenanlagen oder entsprechenden Zeichen eines Polizeibeamten
  • Nichtbeachten der Vorschriftzeichen
    • Z 206 STOP-Schild,
    • Verkehrsverbote (Z 250 bis Z 266) ohne Zusatzschild, wie z. B. "Anlieger frei",
    • Z 267 Verbot der Einfahrt
  • Nichtbeachten anderer Vorschriftzeichen mit der Folge einer möglichen Gefährdung
  • Verstoß gegen das Überholverbot
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h
  • Endgültiges Einordnen zum Linksabbiegen auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs
  • Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung
  • Fehlende Reaktion bei Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen

5.17.2.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung kann außer den in 5.17.2.1 genannten Fehlverhalten auch die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern führen, wie z. B.:

  • Mangelhafte Verkehrsbeobachtung
  • Nichtangepasste Geschwindigkeit
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit, aber nicht mehr als 20 km/h
  • Fehlerhaftes Abstandhalten
  • Unterlassene Bremsbereitschaft
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots
  • Nichtbeachten von Verkehrszeichen, mit Ausnahme der unter 5.17.2.1 genannten Situationen
  • Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers
  • Fehlerhafte oder unterlassene Benutzung der Bremsen und vorhandener Verzögerungssysteme
  • Fehler bei der Fahrzeugbedienung
  • Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.

Fehler bei der Prüfung nach Anlage 10 Nr. 2.2 führen allein nicht zum Nichtbestehen der Prüfung.

5.18 Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den aaSoP zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, ist diese mit dem Ergebnis "nicht bestanden" zu beenden.

5.19 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

5.20 Zusätzliche Festlegungen für Klassen A, A1, M und S

Bei den Prüfungsfahrten für die Klassen A, A1, M und S darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Der Bewerber fährt überwiegend voraus.

5.21 Zusätzliche Festlegungen für die Klasse T

Wenn bei Prüfungsfahrten für die Klasse T Zugmaschinen verwendet werden, auf denen keine geeigneten Plätze für den aaSoP und den Fahrlehrer vorhanden sind, darf das Begleitfahrzeug, in dem sich der aaSoP befindet, nicht von einem Fahrschüler gelenkt werden. Es darf nicht mehr als ein Bewerber von dem Begleitfahrzeug aus geprüft werden.

Die Prüfungsfahrten für die Klasse T erfolgen in diesen Fällen mit Einsatz von Funkanlagen. Die Übermittlung der Anweisungen des aaSoP über Funk erfolgt durch den Fahrlehrer. Das Begleitfahrzeug fährt innerhalb der Prüfungsfahrt voraus.


 
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