Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008

§  8  Ordnungswidrigkeiten 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
  2. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
  4. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
  5. entgegen § 5 Abs. 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde oder
  7. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
  2. entgegen § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
  3. entgegen § 5 Abs. 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
  4. entgegen § 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
  5. entgegen § 5 Abs. 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Abs. 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
  6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts gemäß § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts gemäß § 5 nicht durchgeführt wurde.
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