Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)

Fassung des Inkrafttretens vom 30.10.2008, zuletzt geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008, Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 31 S. 1338, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008

§  1  Ziel und Inhalt der Ausbildung 

(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung. 

(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das

  • Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
  • Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
  • Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
  • Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
  • Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
  • Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
     
    einschließt.
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