StVO (Straßenverkehrs-Ordnung)

Fassung des Inkrafttretens vom 09.04.2009. Zuletzt geändert durch: Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. März 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 18 S. 734, ausgegeben zu Bonn am 08. April 2009).

Hinweis der FAHRTIPPS-Redaktion: Die 46. Änderungsverordnung zur StVO, die am 01.09.2009 bereits in Kraft getreten war, wurde am 13.04.2010 vom Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufgrund eines Rechtsmangels für nichtig erklärt und kommt nach dieser Auffassung nicht zur Anwendung. Gemäß BMVBW gilt also weiterhin die 45. Änderungsverordnung. Hier können Sie die angezeigte StVO-Version umschalten:

45. Änderungsverordnung
46. Änderungsverordnung

§ 42 Richtzeichen (Fortsetzungsseite 3)

(6) Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.
 
 1. Leitlinie

Fußgängerüberweg
Zeichen 340
Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.
Die Markierung bedeutet:
a) Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;
b) sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;
c) auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;
d) sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;
e) sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;
f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;
g) Wird am rechten Fahrbandrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; eine Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.
 
 2. Wartelinie
Wartelinie

Zeichen 340
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: »Vorfahrt gewähren!« Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muss, hier zu warten.
 
3. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.
 

(7) Hinweise 

Fußgängerüberweg
Zeichen 350
Fußgängerüberweg
Das Zeichen ist unmittelbar
an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.
Einbahnstraße
Zeichen 353
Einbahnstraße
Es kann ergänzend anzeigen,
dass die Straße eine Einbahnstraße
(Zeichen 220) ist.
Wasserschutzgebiet
Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
Es mahnt Fahrzeugführer,
die wassergefährdende Stoffe
geladen haben, sich besonders
vorsichtig zu verhalten.
 
Fußgängerunter- oder -überführung
Zeichen 355
Fußgängerunter- oder
-überführung
Verkehrshelfer
Zeichen 356
Verkehrshelfer
Sackgasse
Zeichen 357
Sackgasse
 Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein. 
Erste Hilfe
Zeichen 358
Erste Hilfe
Pannenhilfe
Zeichen 359
Pannenhilfe
Polizei
Zeichen 363
Polizei
 Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen. 
Notrufsäule
Zeichen 365-51
Notrufsäule
Autogastankstelle
Zeichen 365-53
Autogastankstelle
Ergastankstelle
Zeichen 365-54
Erdgastankstelle
Autobahnhotel
Zeichen 375
Autobahnhotel
Autobahngasthaus
Zeichen 376
Autobahngasthaus
Autobahnkiosk
Zeichen 377
Autobahnkiosk
 

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