Peter Lustig
05.04.2003, 17:45 Uhr
zu: Spielplatz
Das hängt davon ab, als was der Spielplatz einzustufen ist bzw. ob er überhaupt eine öffentliche Verkehrsfläche* ist, auf der die StVO Geltung hat. Ist der Spielplatz eine öffentliche Verkehrsfläche, liegt ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 StVO vor, wobei es überhaupt keine Rolle spielt, ob dabei jemand gefährdet oder behindert wurde. Allein das Halten und Parken auf solchen Flächen ist bereits grundsätzlich unzulässig. Der zu erwartende Strafzettel bewegt sich je nach Einzelumständen und Dauer zwischen 10 und 30 €.
Handelt es sich nicht um öffentlichen Verkehrsgrund, ist die StVO nicht einschlägig. In diesem Fall greift möglicherweise Ortsrecht o. ä.
* Öffentliche Verkehrsflächen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze sowie private Flächen, die mit Billigung des Berechtigten (u. U. auch nur vorübergehend) für Verkehrszwecke zur Verfügung stehen z. B. Wirtshausparkplätze, Tankstellen, Parkplätze aus Anlass besonderer Veranstaltungen, Parkplätze vor Großmärkten usw.
Da diese Diskussion bereits etwas älter ist, kann hier nicht mehr geantwortet werden.