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Fahrschule, Ausbildung, Prüfung

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern mofastudi
23.10.2011, 18:45 Uhr

Mofa Prüfbescheinigung

Hallo liebe Fahrtipps-Gemeinde,

ich habe eine etwas spezielle Frage.

Ich habe mit 15 Jahren 2-mal versucht die Prüfbescheinigung für Mofas zu machen, jedoch bin ich damals 2-mal durchgefallen. Man hat/hatte ja 3 versuche zur Verfügung und diesen letzten versuch habe ich nie wieder genutzt... warum nicht, ist jetzt nicht wichtig. Meine Frage ist jedoch, ob es rechtlich noch irgendwie Möglich ist, den letzten Versucht nach nahezu 10 Jahren nach zu holen???

Ich danke für konstruktive Antworten :)

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern Stevie Wonder
23.10.2011, 19:52 Uhr

zu: Mofa Prüfbescheinigung

Hallo Mofastudi,
die Zeiten waren damals aber nicht so, wie Sie sie beschreiben.

Aktuell: Einfach in eine Fahrschule gehen, Mofakurs oder Ausbildung genießen und theoretische Prüfung machen, sooft man will.

Viele Grüße

Die Diskussion –ab diesem Beitrag– als Lesezeichen/Favoriten speichern mofastudi
23.10.2011, 20:05 Uhr

zu: Mofa Prüfbescheinigung

Hmm doch ich denke dass es damals so wahr. Habe es ja so erlebt!

Aber ich schlussfolgere, dass ich wohl oder übel nochmal in die Fahrschule muss.

Danke für die Antwort

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Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.05-108 / 3 Fehlerpunkte

In welchen Fällen dürfen Sie eine Straßenbahn links überholen?

Wenn die Schienen zu weit rechts liegen

In Einbahnstraßen

Wenn die Fahrbahn (keine Einbahnstraße) rechts neben der Straßenbahn durch andere Fahrzeuge versperrt ist

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.2.34-101 / 3 Fehlerpunkte

Wozu sind Sie verpflichtet, wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, bei dem Personen verletzt wurden?

Sie müssen

- anhalten und sich über die Unfallfolgen vergewissern

- die Unfallstelle absichern

- den Verletzten Hilfe leisten

Amtliche Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-108 / 3 Fehlerpunkte

Wie verhalten Sie sich im Bereich dieses Verkehrszeichens?

Bild zur amtlichen Prüfungsfrage Nr. 1.4.41-108

Sie dürfen ein- oder aussteigende Fahrgäste nicht gefährden

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